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Reglement für Distanzreiten und -fahren

in » Distanzreiten & -fahren, Wanderreiten, Mounted Games 13.12.2007 10:12
von Ute

Reglement für Distanzreiten und -fahren

Gültig ab 19.11. 2006

Das VDD-Reglement regelt die Durchführung von Distanzwettbewerben und die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und ist für alle in Deutschland durchgeführten Distanzritte und -fahrten bindend. Ausnahmen sind internationale, nach dem FEI-Reglement durchgeführte Wettbewerbe.

Es ist Bestandteil der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

Falls Situationen eintreten, für die weder im VDD-Reglement noch im Allgemeinen Teil der LPO Regelungen getroffen sind, so ist unter Beachtung der Prinzipien des Tierschutzes und der Traditionen des Distanzsports, sportlich im Geiste von Reglement und LPO zu entscheiden.

Gliederung

1: Definition und Arten von Distanzwettbewerben

2: Zulassung von Pferden, Reitern und Fahrern

3: Verhalten auf dem Wettbewerb/ Richtlinien für den Wettbewerb

4: Tierschutzbestimmungen/ Veterinärkontrolle

5: Veranstalter/ Organisation/ Durchführung

6: Wertung

7: Regionalbeauftragter/ Technischer Delegierter

8: Rechtsordnung

Bei der VDD-Geschäftsstelle oder im Internet unter: http://www.vdd-aktuell erhältlich:

Muster Ausschreibungsformular, Nennungsformular, Ergebnislisten, Behandlungsformular und besondere Bewertungskriterien und Beispiele für Punktwertungskriterien nach Zeit und Pulswerten (für tempobegrenzte Ritte).

1. Definition und Arten von Distanzwettewerben

Distanzwettbewerbe sind Ausdauerprüfungen für Pferde auf einer Geländestrecke von bestimmter Länge unter besonderer tierärztlicher Kontrolle.

1.1 Distanzwettbewerbe können als Distanzritte oder Distanzfahrten auf markierter Strecke oder nach Karte über eine festgelegte Streckenlänge als Ein- oder Mehrtageswettbewerbe durchgeführt werden.

1.2 Die Länge der Strecke beträgt bei Eintageswettbewerben:

· 25-39 km: Einführungsritte oder -fahrten (ER, EF)

· 40-59 km: Kurze Distanzritte oder -fahrten (KDR, KDF)

· 60-79 km: Mittlere Distanzritte oder -fahrten (MDR, MDF)

· ab 80 km: Lange Distanzritte oder -fahrten (LDR, LDF)

1.2.1. Für Mehrtageswettbewerbe (MTW) gilt folgende Zuordnung:

· 25-34 km: Einführungsritte oder -fahrten

· 35-49 km: Kurze Distanzritte oder -fahrten

· 50-59 km: Mittlere Distanzritte oder -fahrten

· ab 60 km: Lange Distanzritte oder -fahrten

Die Zuordnung richtet sich nach der durchschnittlichen Länge der Tagesetappen. Überschreitet mindestens eine Tagesstrecke die zulässige Höchststrecke für Eintageswettbewerbe gleicher Kategorie ist das Mindestalter der Pferde entsprechend heraufzusetzen. Die zu reitende/ fahrende Mindeststrecke beträgt generell 25 km.

1.3 Andere Wettbewerbe: Ride & Ties, Handpferderitte, Stafettenritte, Kinderdistanzritte und ähnliche Wettbewerbe können in analoger Anwendung des Reglements durchgeführt werden.

2. Zulassung von Pferden, Reitern und Fahrern

Distanzveranstaltungen sind offen für alle Pferde und alle Reiter bzw. Fahrer.

2.1 Einhufer aller Arten und Rassen sind zugelassen. Sonderpreise für bestimmte Rassen etc. sind möglich.

2.1.1 Sonderveranstaltungen: Auf Antrag von Zuchtverbänden o.ä. können vom Regionalbeauftragten in Absprache mit dem Präsidium für bestimmte Ritte Ausnahmen genehmigt werden.

2.1.2 Für alle teilnehmenden Pferde muss eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bestehen.

2.1.3 Für alle teilnehmenden Pferde muss der Equidenpass bei der Voruntersuchung dem Tierarzt vorgelegt werden.

2.1.4 Die Teilnahme kann von einer Impfung abhängig gemacht werden. In diesem Falle müssen die Impfvorschriften des Impfstoffherstellers (z.B. Termine) eingehalten werden.

2.1.5 Der Veranstalter kann in der Ausschreibung Bedingungen zur Angleichung an internationale Reglements, Ausgleichgewichte, Heraufsetzung der Altersgrenze für Pferd und Reiter, Qualifikationsnachweise, Hufschutz und Troßregulierung festschreiben. Diese Kriterien müssen über die Mindestbedingungen des VDD-Reglements hinausgehen.

2.1.6. Für die Teilnahme an Distanzwettbewerben ist keine Reiterlizenz gemäß LPO

sowie keine Pferderegistrierung bei der FN erforderlich.

2.2 Das Mindestalter der Pferde beträgt:

· für Einführungswettbewerbe 5 Jahre

· für Kurze und Mittlere Distanzwettbewerbe 6 Jahre

· für Lange Distanzwettbewerbe 7 Jahre

Bei allen Pferden muss der Zahnwechsel abgeschlossen sein.

2.3 Pferde, die an ansteckenden Krankheiten leiden und säugende Stuten sind nicht zugelassen.

2.4 Pferde, die innerhalb der letzten 10 Tage an einem Distanzwettbewerb teilgenommen, aber nicht als reit- oder fahrtauglich beendet haben, sind nicht zugelassen (10-Tages-Sperre). Die Sperre beginnt am Tag nach dem Feststellen der Reit-/ Fahruntauglichkeit.

2.4.1. Dies gilt auch für Pferde, welche bei Voruntersuchungen innerhalb der letzten 10 Tage ausgeschlossen worden sind.

2.5 Teilnehmer unter 14 Jahren, die an KDR, MDR oder LDR teilnehmen wollen, müssen mindestens einen Einführungsritt in der Wertung beendet haben oder im Besitz eines Reiterpasses (FN) oder einer vergleichbaren Qualifikation anderer Reiter-Fach-verbände sein.

2.6 Für Teilnehmer unter 18 Jahren besteht Helmpflicht auf allen Distanzritten und -fahrten.

2.7 Reiter-, Fahrer- oder Pferdewechsel während des Wettbewerbs sind nicht erlaubt, außer bei Ride & Ties, Stafettenritten oder -fahrten.

2.7.1 Zulassung Fahrer: Das Mindestalter für Fahrer und Beifahrer beträgt 14 Jahre. Der Veranstalter kann den Nachweis eines Fahrabzeichens oder -passes fordern. Jedes Gespann muss mindestens mit einer Person über 18 Jahren besetzt sein. Das Fahrzeug muss mindestens mit so vielen Personen besetzt sein, wie Pferde eingespannt sind. Wechsel von Beifahrern ist zulässig, nicht jedoch Fahrerwechsel.

2.8 Die Ausrüstung von Reiter, Fahrer und Pferd (incl. Hufschutz) ist freigestellt, muss jedoch verkehrssicher sein. Auflagen durch den Veranstalter, die die Ausrüstung betreffen, sind in der Ausschreibung möglich. Atembeengende Zäumung und direkt auf das Gebiss wirkende Hilfszügel wie Aufsatzzügel, Schlaufzügel oder Ausbinder und andere für Geländeritte unzweckmäßige Hilfsmittel, wie Tie-down, sind verboten.

2.8.1 Zulassung Fahrzeuge: Zugelassen sind alle Ein- oder Mehrachser, die verkehrssicher gem. Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-zulassungsordnung sind. Bremsen sind für mehrachsige Fahrzeuge, Zwei- oder Mehrspänner Pflicht. Einachsige Einspänner ohne Bremse sind nur mit Hintergeschirr zulässig. Gebisslose Zäumungen sind verboten. Zusätzliche Auflagen durch den Veranstalter, welche die Ausrüstung betreffen, sind möglich.

2.9 Die Teilnahme an Meisterschafts- und Championatswettbewerben kann von Qualifikationen abhängig gemacht werden, die ggf. vom Präsidium oder dem zuständigen Regionalbeauftragten festgelegt werden.

2.10 Zuchtleistungsprüfungen können nach besonderen Kriterien abgehalten werden. Dies erfordert die Zustimmung durch das Präsidium in Absprache mit dem Regionalbeauftragten.

3. Verhalten auf dem Wettbewerb/Richtlinien für den Wettbewerb

Jeder Distanzreiter und -fahrer ist während der gesamten Veranstaltung zu sportlich-fairer Haltung, reiterlicher Disziplin und Rücksichtnahme gegenüber seinem Pferd und den übrigen Teilnehmern verpflichtet.

3.1 Nennung

Mit der Abgabe der Nennung wird das Reglement des VDD für Distanzritte/ -fahrten, die LPO und die Bestimmungen der Ausschreibung ausdrücklich anerkannt. Der Teilnehmer reitet/ fährt auf eigene Verantwortung; jeglicher Rückgriff auf den Veranstalter, seine Mitarbeiter und Helfer ist ausgeschlossen.

Die tierärztlichen Untersuchungen sind keine Garantie für die Gesunderhaltung des Pferdes; sie entheben den Teilnehmer nicht von der alleinigen Verantwortung für sein Pferd.

Die Nennung muss auf dem VDD-Nennformular erfolgen und vom Teilnehmer, bei Kindern und Jugendlichen von einer erziehungsberechtigten Person, unterschrieben sein.

3.1.1 Jede Nennung, die beim Veranstalter bis zum Nennschluss eintrifft, ist gültig und muss vom Veranstalter angenommen werden, es sei denn:
– Teilnehmer oder Pferd sind gemäß Abschnitt 2 nicht zugelassen, oder – das Nenngeld wurde nicht entrichtet, oder – es besteht eine Sperre einer LK, der FN, des VDD oder eines anderen FN-Anschlussverbandes.

3.1.2 Ist eine Höchstzahl von Teilnehmern in der Ausschreibung festgelegt (teilnehmerbegrenzte Ritte), müssen die Nennungen in der Reihenfolge ihres Eingangs (z.B. Poststempel) berücksichtigt werden.

3.1.3 Nenn- und Startgeld ist pro Pferd zu entrichten. Ausnahme: Bei Mehrspännern auf Distanzfahrten und bei Handpferdewettbewerben ist das Startgeld pro Gespann zu entrichten.

3.1.4 Das Nenngeld steht mit Zugang beim Veranstalter diesem zu und kann nur bei Absage durch den Veranstalter (Ausnahme: Nr. 5.4.7) vom Teilnehmer zurückgefordert werden.

3.2 Nicht kontrollierbare Pferde/ Sorgfaltspflicht

Während der gesamten Veranstaltung muss der Teilnehmer dafür Sorge tragen, dass sein(e) Pferd(e) keine Gefährdung für andere Pferde oder Menschen darstellt (darstellen). Das gilt insbesondere für die Zeit der Untersuchungen, an den Stopps und während des Rittes/der Fahrt.

3.2.1 Pferde, die eine akute Gefährdung darstellen, können vom Veranstalter, Stoppleiter oder Tierarzt ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Pferde, die sich nicht untersuchen lassen. Im übrigen gilt § 66 Nr. 3.5 der LPO sinngemäß.

3.3 Unreiterliches oder unsportliches Verhalten kann vom Veranstalter, Stoppleiter oder Tierarzt gerügt, in schwerwiegenden oder Wiederholungsfällen auch mit Ausschluss bestraft werden. Im übrigen gelten §§ 39 und 52 der LPO sinngemäß.

3.3.1 Unreiterliches oder unsportliches Verhalten während einer Distanzveranstaltung ist u.a.:
– unzureichende Unterbringung, Pflege oder unzureichender Transport des Pferdes, – fahrlässige Nichtbeachtung von Gefahren, – Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder Ausrüstung, – unangemessene Bestrafung des Pferdes, – rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen, – Nichtbeachten einer Anordnung (s. auch mögliches Verbandsstrafverfahren nach LPO § 920).

3.3.2 Grob unsportliches Verhalten wie
– Entfernen oder Verändern von Markierungen, – Tierquälerei, Missbrauch von Sporen, Gerte oder sonstiger antreibender oder bestrafender Hilfsmittel, oder – Beleidigung oder Tätlichkeit gegenüber Personen führt zum Ausschluss.

3.4. Fremde Hilfe, Verlassen der Strecke, Führen, Überholen

3.4.1. Fremde Hilfe ist verboten, insbesondere:
– das Folgen, Begleiten oder Ziehen des Teilnehmers durch Fahrzeuge, Läufer oder nicht im Wettbewerb befindlicher Pferde, – das Antreiben durch Dritte, außer durch Zuruf.

3.4.2. Fremde Hilfe führt zum Ausschluss. Ist der Verstoß nicht vorsätzlich begangen worden und sind die Folgen gering, so kann eine Zeitstrafe nicht unter 30 Minuten verhängt werden.

3.4.3. Keine Fremde Hilfe und somit zulässig ist:
– jede Hilfestellung bei Unfällen, – der Gebrauch von Mobiltelefonen und Funkgeräten, – Hilfestellung beim Auswechseln und Herrichten des Hufbeschlags, – Betreuung des Pferdes und Reiters bzw. Fahrers bei Pausen, Verfassungskontrollen oder auf der Strecke (außer an den Stellen, wo es vom Veranstalter verboten worden ist).

3.4.4. Nach Aufforderung muss bei nächster Gelegenheit die Möglichkeit zum Überholen gegeben werden.

3.4.5. Das Führen der Pferde ist zulässig.

3.4.6. Unkorrigiertes Verlassen der Strecke kann mit Zeitstrafen oder Ausschluss geahndet werden

3.4.6.1 Bei markierten Ritten gilt im Zweifelsfall die Streckenkarte.

3.4.6.2 Bei Wettbewerben nach Karte kann die Streckenauswahl dem

Teilnehmer ganz oder teilweise freigestellt werden. Dies muss in der

Ausschreibung oder in der Vorbesprechung bekanntgegeben werden. Verbindliche Kontrollstellen sind dann so zu legen, dass die Streckenlänge mindestens die in der Ausschreibung angegebene ist.

4. Tierschutzbestimmungen

4.1 Die Pferde müssen während des Wettbewerbs unter Kontrolle von pferde- oder distanzwettberbserfahrenen Tierärzten sein. Diese entscheiden über die Reit-/ Fahrtauglichkeit. Pferde, die nicht reit-/ fahrtauglich sind, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

4.2 Die Entscheidung des Tierarztes ist unanfechtbar.

4.3 Tierärzte, Stoppleiter

Für jeweils angefangene 30 Pferde muss mindestens ein pferde- oder distanzritterfahrener Tierarzt verpflichtet werden. Mindestens ein Tierarzt muss den gesamten Wettbewerb betreuen und ständig anwesend sein.

4.3.1 Bei allen langen Distanzwettbewerben und bei Erstveranstaltungen muss der leitende Tierarzt ein vom VDD anerkannter Distanztierarzt sein. Der leitende Tierarzt sollte in der Ausschreibung erwähnt werden.

4.3.2 Der Veranstalter kann mit Zustimmung des leitenden Tierarztes besondere Weisungs- und Entscheidungsbefugnis an Stoppleiter erteilen. Dies ist vor dem Start allen Teilnehmern bekanntzugeben.

4.3.2.1 Jede den Teilnehmer belastende Entscheidung solcher Helfer, die nicht

die Puls-/Atemwerte betreffen, ist auf Verlangen vom Tierarzt zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, ist die ggf. verlorene Zeit gutzuschreiben.

4.3.2.2 Diese Stoppleiter müssen selbst langjährig erfahrene Distanzreiter oder Distanzveranstalter sein. Der VDD kann weitergehende Kriterien für die Qualifikation festlegen.

4.4 Untersuchungen des Pferdes

Alle Pferde müssen während der Distanzveranstaltung auf ihre Reit-/ Fahrtauglichkeit untersucht werden. Das Pferd gilt als reit-/ fahrtauglich, wenn es nach Meinung des Tierarztes die vor ihm liegende Strecke, bei der Nachuntersuchung mindestens 20 km, sofort zurücklegen kann, ohne Schaden zu erleiden oder Schmerzen zu ertragen. Lahmheit führt zum Ausschluss. Alle Befunde sind in der Checkkarte zu vermerken. Folgende Untersuchungen und Kontrollen sind durchzuführen:

· Voruntersuchung

Das Pferd ist ohne Sattel, Geschirr oder Bandagen nur mit Halfter oder Trense vorzuführen. Identität und Mindestalter sind festzustellen. Vollständige Untersuchung des Pferdes, insbesondere von Rücken, Sattel- und Gurtlage, Hufen und Hufschutz, Kreislauf und metabolischem Zustand, Herz und Atmung sowie Gang-werksuntersuchung einschließlich Vortraben, möglichst auf festem und ebenem Boden.

· Verfassungskontrollen auf der Strecke

Während des Rittes sind vor allem Puls, Kreislauf und metabolischer Zustand sowie Gangwerk (einschließlich Vortraben möglichst auf festem und ebenem Boden) zu kontrollieren.

Das Abschirren von Fahrpferden sollte bei Tierarztkontrollen auf der Strecke nur noch in besonderen, begründeten (Verdachts-)Fällen geschehen.

· Zielkontrolle
Puls, Kreislauf und metabolischer Zustand des Pferdes

· Nachuntersuchung

Analog zur Voruntersuchung

· Transportfreigabe-Untersuchung

Analog zur Voruntersuchung

4.4.1 Umfang der Untersuchungen

Die Kontrollen sind bei allen teilnehmenden Pferden grundsätzlich gleich durchzuführen. Welche Untersuchungen erforderlich sind, entscheidet der Tierarzt. Bei einem konkreten Anhaltspunkt hat der Tierarzt das Recht, zur Konkretisierung seines Urteils individuelle, weitergehende Untersuchungen durchzuführen.

4.4.2 Das Pferd wird von einer Person vorgestellt (Reiter oder Betreuer). Weitere Personen sind erst nach Erlaubnis des Tierarztes zulässig.

4.5 Verfassungskontrollen auf der Strecke und im Ziel

4.5.1 Häufigkeit

Nach ungefähr jedem Viertel der Tagesstrecke muss bei Kurzen, Mittleren und

Langen Distanzwettbewerben eine Verfassungskontrolle durchgeführt werden (einschl. Zielkontrolle und evtl. unangekündigter Kontrollen), wobei die Kontrollen gleichmäßig über die Strecke verteilt sein sollen. Häufigere Verfassungskontrollen sind zulässig.

4.5.1.1 Die Mindestzahl der Verfassungskontrollen mit Vortraben auf der Strecke beträgt:
– Bei ER/EF und KDR/KDF 1 – Bei MDR/MDF bis 79 km 2 – Bei LDR/LDF von 80 bis 120 km 3 – Bei LDR/LDF über 120 km 4

4.5.1.2 Bei LDR/LDF über mehr als 120 km muss pro angefangene zusätzliche 25 km eine weitere Verfassungskontrolle durchgeführt werden.

4.5.1.3 Bei ER/EF genügen 2 Verfassungskontrollen auf der Strecke plus Zielkontrolle.

4.5.2 Puls-Kontrollen und Pulsmessung

Bei allen Verfassungskontrollen auf der Strecke und im Ziel (außer bei Trot-by) müssen die Puls-Werte gemessen werden. Die Ein-Werte sind zu messen (außer bei Vet-Gates). Bei zeitgleich eintreffenden Pferden darf kein Pferd die Kontrolle verlassen, bis alle Daten festgestellt wurden. Bei LDR/LDF mit früher Nachuntersuchung müssen spätestens 20 Minuten nach dem Zieleinlauf die Pulswerte 64 erreicht oder unterschritten sein, sonst scheidet das Pferd aus (Grenzwerte).

4.5.3 Angekündigte Kontrollen

Bei angekündigten Kontrollen mit Pulsmessung müssen innerhalb von 20 Minuten die Grenzwerte (Puls 64 oder niedriger) erreicht sein (außer bei Trot-by). Solche Kontrollen sind:
– Pause – Vet-Gate (Gate into Hold/ Gate/ Hold) – Vet-Check (Vet-Gate ohne Pause) – Zielkontrolle

4.5.3.1 Kontrollen mit Vortraben können auch als Vorbeitrab (“Trot-By”) ohne sonstige Unterbrechung, Pulsmessung u. dergl. durchgeführt werden. Vorbeitrab zählt nicht als Verfassungskontrolle im Sinne des 4.5.1, außer bei Langen Distanzwettbewerben. Bis 120 km 1x, ab 121 km 2x pro Tag.

4.5.3.2 Angekündigte Kontrollen mit Vortraben auf der Strecke sollten durch erfahrene Tierärzte durchgeführt werden. Wo dies in Einzelfällen nicht möglich ist, muss ein erfahrener Stoppleiter zum Einsatz kommen (s. Abschnitt 4.3.2).

4.5.3.3 Bei Mehrtageswettbewerben richtet sich die Anzahl der Verfassungskontrollen nach der jeweiligen Tagesstrecke.

4.5.4 Unangekündigte Kontrollen

Außer den angekündigten Verfassungskontrollen können unangekündigte

Kontrollen auf der Strecke durchgeführt werden. Hier darf das Pferd weiterlaufen, sobald es Puls 72 innerhalb von 10 Minuten erreicht hat (Laufwerte). Ansonsten gilt der Grenzwert Puls 64 binnen 20 Minuten.

4.5.4.1 Unangekündigte Kontrollen sind auf langen Distanzen nur von Tierärzten durchzuführen.

4.6 Pausen

Die Kontrollen können mit einer für alle Teilnehmer gleich langen Pause verbunden sein. Mindestens eine Pause ist Pflicht bei mittleren und langen Distanzwettbewerben.

4.6.1 Die Erholzeit in den angekündigten Verfassungskontrollen bis zum Erreichen der Grenzwerte 64 kann als Reitzeit (Vet-Gate bzw. Gate-into-a-hold) oder als Pausenzeit gewertet werden. Die Art der Pause wird in der Ausschreibung festgelegt.

4.6.2 Die Gesamtlänge der Pausen muss mindestens 30 Sekunden pro km der Gesamtstrecke sein.

4.6.3 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Pausenlänge vom Tierarzt, aus organisatorischen Gründen auch vom Stoppleiter, für alle Teilnehmer gleich verändert werden.

4.7 Verbleib der Pferde

Der Tierarzt muss die Möglichkeit haben, jedes teilnehmende Pferd zwischen Zieluntersuchung und Transportfreigabe in Augenschein zu nehmen und eventuell untersuchen zu können. Die Pferde müssen somit entweder am Veranstaltungsort oder an einem bekannten, zugänglichen Platz bleiben.

4.8 Transportfreigabe

Alle teilnehmenden Pferde müssen vor dem Abtransport von der Veranstaltung die Transportfreigabe des Tierarztes abwarten. Sie wird im Anschluss an eine Untersuchung erteilt und auf der Checkkarte vermerkt.

4.8.1 Teilnehmer, die den Wettbewerb abbrechen, aufgeben oder ausscheiden, dürfen ihr Pferd erst nach einer Untersuchung und der Transportfreigabe durch den Ritt-Tierarzt abtransportieren (Ausnahmen hiervon sind Nottransporte in die Klinik). Dabei ist bei bis zu 79 km absolvierter Strecke in der Regel eine Mindestverweildauer von 2 Stunden nach Beendigung der Wettbewerbs-teilnahme einzuhalten, darüber ist entsprechend 4.9.1 zu verfahren.

Von dieser Regelung kann im Sinne des Tierschutzes auf Beschluss des Ritttierarztes abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Wettersturz). In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bericht über die Gründe des Abweichens an die Geschäftsstelle des VDD zu schicken.

4.8.2 Der Tierarzt muss bei LD mit früher Nachuntersuchung im Rahmen der Transportfreigabe die Reit- und Fahrtauglichkeit der Pferde überprüfen und muss gegebenenfalls 10-Tages-Sperren verhängen. Die Sperre beginnt am Tag nach dem Feststellen der Reit-/ Fahruntauglichkeit.

4.9 Die Nachuntersuchung (NU) darf frühestens nach 2 Stunden, bei langen Distanzwettbewerben innerhalb 30 Min. nach Zielankunft (frühe NU) oder am Folgetag (das ist der auf den Tag des Starts folgende Tag) erfolgen. Der Zeitpunkt der NU ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.

4.9.1. Bei allen LDR/LDF (auch bei früher NU) müssen die Pferde noch mindestens bis zum folgenden Tag (das ist der auf den Tag des Starts folgende Tag) 6.00 Uhr, bei Zielankunft nach 24:00 Uhr mindestens noch 6 Stunden am Veranstaltungsort unter tierärztlicher Aufsicht verbleiben. Frühestens dann erfolgt die Untersuchung zur Transportfreigabe. Frühere Abreise ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Transportfreigabe ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.
Von dieser Regelung kann im Sinne des Tierschutzes auf Beschluss des Ritttierarztes abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Wettersturz). In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bericht über die Gründe des Abweichens an die Geschäftsstelle des VDD zu schicken.

4.9.2 Beträgt bei langen Mehrtageswettbewerben die Streckenlänge der letzten Tagesetappe nicht mehr als 60 km ist die Nachuntersuchung nach 2 Stunden möglich.

4.10 Behandlung des Pferdes während des Wettbewerbs (zwischen Vor- und Nachuntersuchung, bei LDR mit früher NU zwischen Voruntersuchung und 2 Std. nach Zieleinlauf) durch den Tierarzt führt zum Ausschluss. Eine Behandlung in der Zeit zwischen 2 Std. nach Zieleinlauf und Siegerehrung kann zum Ausschluss führen.

4.10.1 Für jedes im Rahmen der Wettbewerbsteilnahme behandelte Pferd muss vom Ritt-Tierarzt ein Behandlungsformular ausgefüllt und an den VDD weitergeleitet werden.

4.11 Doping ist verboten. Außer dem üblichen Futter dürfen den Pferden keine anderen

Substanzen gegeben werden. Salz, Zucker, Mineralstoffe und Vitamine dürfen nur oral und ohne Zwang verabreicht werden. Die Verwendung einer Maulspritze ist zulässig, soweit sie von Einzelpersonen angewendet wird und sich das Pferd nicht grob widersetzt. Dopingkontrollen können auf Antrag des Veranstalters oder der Tierärzte in analoger Anwendung des § 67 LPO durchgeführt werden.

4.12 Pflege/Pflegemittel

Tränken, Füttern und Waschen ist außer während der Untersuchungen und Messungen selbst jederzeit erlaubt, desgl. Richten und Auswechseln des Hufbeschlags. Als Pflegemittel ist ausschließlich Wasser erlaubt. Andere Pflegemittel sind erst nach Erlaubnis des Tierarztes zulässig.

4.13 Der Veranstalter und der Tierarzt haben das Recht, sich auf eigene Kosten bis 6

Wochen nach dem Wettbewerb nach dem Zustand oder Verbleib der Pferde zu erkundigen und sie in Augenschein zu nehmen.

5. Richtlinien für Veranstalter

5.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bedingungen des Wettbewerbes so zu gestalten, dass ein sportlich-fairer Wettbewerb möglich ist und die besonderen Aspekte des Tierschutzes in jeder Hinsicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Streckenführung und des Geläufs, Anzahl und Standort der Streckenposten, Auswahl und Gestaltung der Verfassungskontrollen, sowie Einsatz einer ausreichenden Zahl vorbereiteter Helfer und Tierärzte.

5.2 Allgemeine Anforderungen an Veranstalter

5.2.1 Als Veranstalter sind Vereine und Privatveranstalter zugelassen.

5.2.2 Der Veranstalter muss in der Ausschreibung das VDD-Reglement und die LPO anerkennen und für seine Veranstaltung und alle Teilnehmer als verbindlich erklären.

5.2.3 Er soll angemessene Vorbereitungen für mögliche Notfälle und Unfälle treffen. Dazu gehört die Erreichbarkeit von Rettungsdiensten, Bekanntgabe einer Notfallnummer (z.B. Mobilfunk) und Schaffung einer Notfalltransport-möglichkeit für Pferde.

5.2.4 Für die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen ist der Veranstalter selbst verantwortlich.

5.3 Anforderungen an die Strecke

Die Strecke soll möglichst viel naturbelassenes Geläuf und möglichst wenig Asphalt, Beton und Pflaster enthalten.

5.3.1 Künstliche Hindernisse sind nicht erlaubt. Natürliche Hindernisse müssen in einem angemessenen Abstand umreitbar/umfahrbar sein und dürfen keine besonderen Unfallgefahren darstellen.

5.3.2 Bei Distanzfahrten muss die Strecke mit einem Traktor befahrbar sein.

5.3.3 Die tatsächliche Streckenlänge darf von der in der Ausschreibung angegebenen um maximal +/- 5% abweichen. Maßgeblich ist die Ermittlung der Streckenlänge auf Basis einer amtlichen topografischen Karte (nach Möglichkeit 1:25.000) mit einer anerkannten Messmethode.

5.3.4 Der Veranstalter soll geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein Abkürzen der Strecke zu verhindern (z.B. entsprechende Streckenauswahl, Einsatz von Streckenposten, ausreichende Markierung u.a.).

5.3.5 Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass an allen Verfassungskontrollen und im Ziel ausreichend Tränkwasser für teilnehmende Pferde vorhanden ist.

5.4 Ausschreibung

Die Ausschreibung enthält die näheren Angaben und Besonderheiten des Wettbewerbs, die der Teilnehmer zur Auswahl und Vorbereitung benötigt. Der Verantwortliche für die Veranstaltung muss benannt sein.

5.4.1 Die Ausschreibung ist dem zuständigen VDD-Regionalbeauftragten spätestens 11 Wochen vorher schriftlich (in dreifacher Ausführung) zur Genehmigung vorzulegen. Der Termin muss rechtzeitig vorher für die offizielle Rittliste bekanntgegeben worden und mit dem Regionalbeauftragten abgestimmt sein.

5.4.2 Zuständig ist der Regionalbeauftragte, durch dessen Region der größte Teil der Strecke führt.

5.4.3 Welche Angaben die Ausschreibung in jedem Fall enthalten muss, ist dem

Ausschreibungsformular zu entnehmen.

5.4.4 Der Veranstalter kann eine Mindest- und Höchstzahl der Teilnehmer festsetzen (siehe auch Abschnitt 3.1.2). Die Höchstzahl der Teilnehmer sollte 20 Starter nicht unterschreiten.

5.4.5 Der Veranstalter kann Bedingungen, die den Tierschutz betreffen, verschärfen (z.B. weitergehende Kriterien, Messung von Atemwerten oder Temperatur).

5.4.6 Absage durch den Veranstalter

Sollte der Veranstalter aus triftigem Grund (z.B. besonders erschwerende Auflagen einer Genehmigungsbehörde) die Veranstaltung nicht durchführen können, so muss er dies ohne schuldhaftes Verzögern bekanntgeben (Absage an die Teilnehmer, Mitteilung an den Regionalbeauftragten und Geschäftsstelle VDD).

5.4.7 Absage durch höhere Gewalt

Muss ein Veranstalter seine Veranstaltung durch höhere Gewalt in den letzten 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn absagen, kann er das Nenngeld einbehalten. Abrechnung muss an alle Nenner zugeschickt werden. (Höhere Gewalt sind: Tierseuchen, Hochwasser, etc.)

5.5 Genehmigung

Der VDD-Regionalbeauftragte prüft die Ausschreibung. Falls es keine Beanstandungen gibt, leitet er sie mit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche an die zuständige Landeskommission weiter. Nach Genehmigung schickt der Veranstalter eine Kopie der Ausschreibung an die VDD-Geschäftsstelle sowie an den VDD-Regionalbeauftragten.

5.5.1 Nur die genehmigte Ausschreibung hat Gültigkeit und wird an die Teilnehmer verschickt. (Zur nachträglichen Änderung von Ausschreibungen gilt § 31 LPO entsprechend).

5.6 Meldestelle/ Vorbesprechung/ Verantwortliche Personen (Rittleitung)

An der Meldestelle muss eine Streckenkarte mit der aktuellen Strecke und eingetragenen Stopps aushängen. Ferner muss die Ausschreibung, die Zusammensetzung der Rittleitung (Veranstalter, Tierärzte, Stoppleiter/ Personen mit besonderer Entscheidungsbefugnis) und des Schiedsgerichts aushängen oder ausliegen. VDD-Reglement und LPO müssen vorhanden sein.

5.6.1 Jeder Teilnehmer muss mit der Startmeldung eine Streckenkarte im Maßstab größer oder gleich 1:50.000 (besser 1:25.000) erhalten.

5.6.2 Jeder Teilnehmer bekommt eine Checkkarte, auf der alle tierärztlichen Daten und die Zeiten vermerkt werden.

5.6.3 An der Meldestelle, spätestens aber auf der Vorbesprechung, sind vom Veranstalter die näheren Einzelheiten der Stops und angekündigter Kontrollpunkte, Besonderheiten der Kontrollen, eventuelle für Betreuung verbotene Streckenteile, aktuelle Streckenänderungen und Hinweise auf Gefahrenstellen mitzuteilen.

5.7 Teilnehmergebühren

Die Höhe der höchstzulässigen Teilnehmergebühren (Nenngeld plus Startgeld) setzt das Präsidium jährlich fest und gibt sie auf der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr bekannt.

5.7.1 Das geforderte Nenngeld darf nicht höher sein als das Startgeld, außer bei Einführungs-, Kurzen Distanzwettbewerben, Mehrspännerwettbewerben und Handpferdewettbewerben (vergl. 3.1.3). Nachnenngebühren sind zulässig.

5.8 Start

Bei Einführungs- und kurzen Distanzritten ist Einzel- bzw. Gruppenstart oder gleitender Start möglich.

Auf langen markierten Distanzritten starten alle Teilnehmer zur gleichen Zeit (Massenstart). Bei allen anderen Ritten ist Einzel- bzw. Gruppenstart, gleitender Start oder Massenstart möglich. Bei Einzel- bzw. Gruppenstart müssen die Startzeiten vom Veranstalter ausgelost werden oder es muss eine andere Startreihenfolge festgelegt werden, damit einzelne Reiter nicht benachteiligt werden. Die Art des Starts ist in der Ausschreibung anzugeben.

5.8.1 Bei gleitendem Start gehen die Reiter innerhalb eines vom Veranstalter vorgegebenen Zeitrahmens mit festgelegten Abständen zwanglos auf die Strecke.

5.8.2 Falls die Startstrecke keinen Massenstart zulässt, kann auch auf langen

markierten Distanzritten Einzel- bzw. Gruppenstart durchgeführt werden (in diesem Fall sind die Startzeiten auszulosen). Es kann aber auch das Tempo auf dem ersten Abschnitt beschränkt werden (z.B. Schrittstrecke, geführter Start).

5.8.3 Bei Distanzfahrten erfolgt der Start als Einzelstart. Der Veranstalter kann auch Gruppen starten lassen, wenn dies von Teilnehmern gewünscht wird.

5.9 Auswertung, Ergebnis

Der Veranstalter muss bis spätestens 2 Wochen nach dem Wettbewerb jedem Teilnehmer, der VDD-Geschäftsstelle und dem VDD-Regionalbeauftragten eine Ergebnisliste zusenden, die alle wesentlichen Angaben der Checkkarte enthält.

5.9.1 Ergebnislisten müssen die jeweilige Wertung deutlich und übersichtlich aufzeigen. Bei handschriftlicher Ausfertigung ist das Ergebnisformular des VDD zu verwenden. Bei Langen Distanzwettbewerben sind Mindestdaten: Name, Adresse und VDD-Nr. des Teilnehmers, Name und Daten des Pferdes, geleistete Strecken-km, reine Reitzeit und Plazierung, Entfernung zwischen den Verfassungskontrollen und Pausendauer. Bei Mehrtageswettbewerben muss täglich so aufgelistet werden.

5.9.2 Den Teilnehmern ist spätestens mit der Ergebnisliste ihre Checkkarte auszuhändigen.

5.10 Preise

Jeder Teilnehmer in der Wertung wird geehrt (z.B. Stallplakette oder Schleife).

5.10.1 Sach- und Ehrenpreise dürfen in ihrem Wert die doppelte Höhe der

Teilnehmergebühr nicht übersteigen (außer Wanderpreise). Ausnahmen sind

vom Präsidium zu genehmigen.

5.10.2 Die Vergabe von gesonderten Geldpreisen ist möglich, bedarf aber der

besonderen Prüfung und speziellen Genehmigung im Einzelfall durch das

Präsidium des VDD (besondere Aufmerksamkeit und Einhaltung des

Tierschutzes) in Abstimmung mit dem Regionalbeauftragten.

6. Wertung

6.1 Mittlere und lange Distanzwettbewerbe sind nach Zeit zu werten (schnellste Zeit gewinnt). Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren. Zeitgleiche Teilnehmer werden gleich platziert.

6.2 Zeitnahme

Die Zeit wird entweder in Minuten oder in Sekunden gemessen. Eine Uhr ist als Hauptuhr zu bestimmen. Bei Zeitnahme in Minuten werden Teile einer Minute auf die vorhergehende Minute abgerundet.

6.2.1 Bei Zeitnahme in Sekunden muss die Zeit bei jeder Zeitunterbrechung (d.h. Pause oder Gate-into-a-hold) in Sekunden genommen werden, und zwar an einer deutlich markierten Linie.

6.2.2 Die Art der Zeitnahme ist in der Ausschreibung anzugeben.

6.3 Höchstzeit und Zeittore

In der Ausschreibung ist eine Höchstzeit anzugeben, die nicht überschritten werden darf. Sie soll bei Mittleren und Langen Distanzwettbewerben ca. das 2-fache der zu erwartenden Bestzeit betragen (ca. Tempo 7-9). Bei Kurzen Distanzwettbewerben und Einführungsritten soll sie je nach Geländeschwierigkeit bei ca. Tempo 8 bis 12 liegen.

6.3.1 Bei Mittleren und Langen Distanzwettbewerben sind nach vorheriger Ankündigung Höchstzeiten für Teilstrecken (Zeittore) zulässig. Es darf kein schnelleres Reiten als das Tempo der Höchstzeit gefordert werden.

6.3.1.1 Maßgeblich für die Absolvierung eines Zeittors oder der Höchstzeit ist

die Reitzeit vom Start zum jeweiligen Zeittor (Ausschlussfrist).

Eventuelle Strafzeiten sind hierfür unbeachtlich.

6.3.2 Höchstzeiten und Zeittore können bei extremen Bedingungen verlängert werden, falls erforderlich auch während des Wettbewerbs. Das ist unverzüglich allen Teilnehmern bekanntzugeben.

6.4 Vorzeitiges Beenden von Langen Wettbewerben

In der Ausschreibung von Langen Distanz- oder Mehrtageswettbewerben kann ausdrücklich ein vorzeitiges Beenden des Wettbewerbs in der Wertung zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die Wertung nach km, bei km-Gleichheit nach Zeit. Dies ist bei einer Verfassungskontrolle mit gesundem Pferd in der Wertung möglich.

Bei Mehrtageswettbewerben können Sonderregelungen über die frühzeitige Beendigung des Rittes ab dem 2. Tag in Absprache mit den Regionalbeauftragten genehmigt werden.

Bei vorzeitigem Beenden des Wettbewerbs muss die Anzahl der Verfassungskontrollen der gerittenen Streckenlänge (Abschnitt 4.5) entsprechen.

6.5 Aufsteigerritte

Parallel zu langen Distanzwettbewerben können Aufsteigerritte (oder -fahrten) stattfinden, die den gleichen Streckenverlauf haben, aber getrennt gewertet werden. Der Reiter darf nach Absolvierung der Basisstrecke erhöhen, und zwar um maximal 50 % (z.B. von 60 auf 90 km). Diese Möglichkeit ist in der Ausschreibung anzukündigen.

6.6 Konditionspreis

Auf Distanzwettbewerben kann ein Konditionspreis vergeben werden.

6.6.1 Zur Vergabe des Konditionspreises ist eine Beurteilung des ersten Drittels bzw. der Top-Ten der in der Wertung befindlichen Pferde nach Leistung und Verfassung notwendig. Sie wird von den Wettbewerbstierärzten durchgeführt.

6.7 Wertung Kurze Distanzwettbewerbe

Kurze Distanzwettbewerbe können entweder nach Zeit, nach Leistungsklassen oder nach einer Punktwertung aus Zeit, Pulswerten und/oder Sonderprüfungen gewertet werden.

6.8 Wertung Einführungswettbewerbe

Einführungswettbewerbe dürfen nur nach Leistungsklassen oder nach einer Punktwertung aus Zeit, Pulswerten und/oder Sonderprüfungen gewertet werden.

6.9 Sonderprüfungen

Bei Wettbewerben mit Punktwertung oder Leistungsklassen sind Sonderprüfungen im Gelände, die im Zusammenhang mit dem Distanzwettbewerb stehen, zulässig. Strafzeiten wegen Umreitens/ Umfahrens natürlicher Geländeschwierigkeiten sind ebenfalls zulässig.

6.10 Bei Wertung nach Leistungsklassen werden die Teilnehmer in maximal 4 Leistungsklassen gewertet, je nach ihrer Reitzeit, z.B.
– bis T 5,5 LK 1 – T 5,5 – T 6,5 LK 2 – T 6,5 – T 8,0 LK 3

Eine Plazierung innerhalb der Leistungsklassen findet nicht statt. Zum Erreichen der LK 1 darf kein schnelleres Tempo als T 5,0 gefordert werden.

6.11 Bei Wertung nach Zeit und Puls- und/oder Sonderprüfungen wird einzeln gewertet. Pulsbewertung kann nach dem Stufensystem oder anderen Puls-Bewertungssystemen vorgenommen werden. Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren.

6.12 Bei Wertung nach Zeit wird einzeln gewertet. Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren. Zeitgleiche Teilnehmer werden gleich platziert.

6.13 Eine getrennte Wertung von Einspännern und Mehrspännern wird nur vorgenommen, wenn pro Kategorie jeweils mindestens drei Gespanne starten.

7. Regionalbeauftragter/Technischer Delegierter

7.1 Die Genehmigung und Kontrolle der Distanzwettbewerbe auf Durchführung sportlich-fairer Wettbewerbe, Schutz der Pferde und Einhaltung des Reglements erfolgt durch die Regionalbeauftragten des VDD. Diese nehmen die entsprechenden Funktionen gemäß LPO wahr.

7.2 VDD-Regionalbeauftragter

Der Regionalbeauftragte prüft und genehmigt die Distanzveranstaltungen. Darüber hinaus nimmt er die regionalen Aufgaben wahr (Koordinierung von Terminabsprachen, Seminaren und Ausbildungsveranstaltungen, Ausrichtung von Championaten und besonderen Ehrungen). Er vertritt den VDD gegenüber den Landeskommissionen und soll in deren Gremien und Sportausschüssen mitarbeiten.

7.2.1 Er oder ein von ihm bestellter Vertreter muss jede Distanzveranstaltung seiner Region besuchen und soll dort die Funktion des LK-Beauftragten gemäß LPO übernehmen. Wenn er die Veranstaltung nicht selbst besucht, muss er den Veranstalter über den Namen des Vertreters informieren.

7.2.2 Er soll den Veranstalter in organisatorischen Fragen und Fragen zum Reglement beraten.

7.2.3 Er überprüft die technischen Voraussetzungen für den Wettbewerb (z.B. Verfassungskontrollen, Streckenzustand u.a.).

7.2.4 Außergewöhnliche Entscheidungen (z.B. Abbruch bei höherer Gewalt) sollten nicht ohne seine Zustimmung getroffen werden. Wenn das Leben der Pferde oder Reiter in Gefahr ist, darf er die Veranstaltung abbrechen.

7.2.5 Er hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. Über alle Ordnungmaßnahmen, Einsprüche, Schiedsgerichtsverfahren und -entscheidungen ist er sofort zu informieren.

7.2.6 Bei allen besonderen Ereignissen hat er innerhalb von 10 Tagen einen Bericht an die VDD-Geschäftsstelle zu schicken.

7.2.7 Die Kosten für die ehrenamtlich tätigen Regionalbeauftragten trägt der VDD.

7.3 Technischer Delegierter

Technische Delegierte werden vom Präsidium für eine bestimmte Veranstaltung berufen. Ein Technischer Delegierter kann vom Regionalbeauftragten oder vom Veranstalter beim Präsidium angefordert oder vom Präsidium angeordnet werden. Wird ein Technischer Delegierter eingesetzt, übernimmt er auch die Aufgaben des Regionalbeauftragten gem. Abschnitt 7.2.1.

7.3.1 Die Kosten für den Technischen Delegierten trägt der Veranstalter. Eine entsprechende Erklärung ist vor der Genehmigung der Veranstaltung gegenüber der Geschäftsstelle abzugeben.

7.3.2 Aufgabe des Technischen Delegierten ist es, die Strecke und die Organisation einer Veranstaltung darauf zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen sportlich-fairen Wettkampf und den Schutz der Pferde gewährleistet sind.

Dazu gehört insbesondere die Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die dem geplanten Wettbewerb entsprechende
– Anzahl der Tierärzte und geeigneter Helfer, – Anzahl und Einrichtung der Verfassungskontrollen, – Streckenlänge, Streckenzustand und Markierung, – Unterbringung der Pferde.

7.3.3 Bei schwerwiegenden Mängeln, die nicht rechtzeitig behoben werden, kann der Technische Delegierte bis zu einer Stunde vor dem Start die Veranstaltung absagen.

7.3.3.1 Im Falle einer Absage durch den Technischen Delegierten muss der Veranstalter den angereisten Teilnehmern die Teilnahmegebühren erstatten. Davon ausgenommen sind Absagen wegen höherer Gewalt.

7.3.3.2 Mängel, die nicht behoben werden können, aber nicht zur Absage der Veranstaltung führen, muss der Technische Delegierte den Teilnehmern bei der Vorbesprechung bekanntgeben.

8. Rechtsordnung

8.1 Bei Distanzwettbewerben gilt hinsichtlich Verstößen, Einsprüchen usw. die Rechtsordnung der LPO (§§ 900 ff). Abweichend von der Rechtsordnung der LPO können Disqualifikationen und Sperren bis zu 3 Monaten auch vom VDD-Präsidium ausgesprochen werden. Einsprüche gegen diese Entscheidungen sind dann an den VDD-Ehrenrat zu richten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Präsidium die Angelegenheit auch direkt zur Entscheidung an den VDD-Ehrenrat weiterleiten.

Der Veranstalter entscheidet über Regelverletzungen und Ordnungsmaßnahmen während des Wettbewerbs. Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche von Teilnehmern, die sich durch eine Entscheidung beeinträchtigt fühlen.

8.2 Vor jedem Wettbewerb ist ein Schiedsgericht vom Veranstalter zu berufen, dem mindestens ein Tierarzt, ein Reiter/ Fahrer, der Veranstalter oder dessen Vertreter angehört. Wenn möglich, ist für jedes Mitglied des Schiedsgerichts eine Ersatzperson festzulegen, falls dieses befangen ist.

8.3 Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche. Die LPO und das VDD-Reglement

müssen zu dem Verfahren vorliegen. Zum Schiedsgerichtsverfahren gelten analog die §§ 900ff der LPO. Abweichend von § 910 Abs.2 der LPO sind bei Distanzwettbewerben hinsichtlich des Ergebnisses die 25% besten Teilnehmer, mindestens jedoch 4 einspruchsberechtigt, sofern sie bezüglich der Plazierung benachteiligt sind. Bei Wertungsritten für Championate und Meisterschaften gilt dies für alle vom Ergebnis direkt betroffenen Plazierten.

8.4 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsentscheidungen sind den Betroffenen sofort, zumindest mündlich, der VDD-Geschäftsstelle spätestens nach 4 Tagen in schriftlicher Form mitzuteilen.

8.5 Nichtmitglieder müssen mit der Nennung, spätestens aber vor jedem Start, an der Meldestelle durch Unterschrift bestätigen, dass sie sich der Rechtsordnung der LPO und des VDD unterwerfen und dass sie VDD-Reglement und -Satzung sowie die LPO kennen. Diese müssen an der Meldestelle zur Einsicht vorliegen.

Quelle : VDD-Distanz-Aktuell

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#2

RE: Reglement für Distanzreiten und -fahren

in » Distanzreiten & -fahren, Wanderreiten, Mounted Games 04.06.2008 18:37
von Elisa | 52 Beiträge | 52 Punkte

Ich hoffe, dass ist ok, wenn ich das neue Reglement einstelle...

Gültig ab 18. 11. 2007

Das VDD-Reglement regelt die Durchführung von Distanzwettbewerben und die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und ist für alle in Deutschland durchgeführten Distanzritte und -fahrten bindend. Ausnahmen sind internationale, nach dem FEI-Reglement durchgeführte Wettbewerbe.

Es ist Bestandteil der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) und kann für breitensportliche Wettbewerbe entsprechend der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) Anwendung finden.

Falls Situationen eintreten, für die weder im VDD-Reglement noch im Allgemeinen Teil der LPO Regelungen getroffen sind, so ist unter Beachtung der Prinzipien des Tierschutzes und der Traditionen des Distanzsports, sportlich im Geiste von Reglement und LPO zu entscheiden.

Gliederung

1: Definition und Arten von Distanzwettbewerben

2: Zulassung von Pferden, Reitern und Fahrern

3: Verhalten auf dem Wettbewerb/ Richtlinien für den Wettbewerb

4: Tierschutzbestimmungen/ Veterinärkontrolle

5: Veranstalter/ Organisation/ Durchführung

6: Wertung

7: Regionalbeauftragter/ Technischer Delegierter

8: Rechtsordnung

Bei der VDD-Geschäftsstelle oder im Internet unter: http://www.vdd-aktuell.de erhältlich:

Muster Ausschreibungsformular, Nennungsformular, Ergebnislisten, Behandlungsformular und besondere Bewertungskriterien und Beispiele für Punktwertungskriterien nach Zeit und Pulswerten (für tempobegrenzte Ritte).





1. Definition und Arten von Distanzwettewerben

Distanzwettbewerbe sind Ausdauerprüfungen für Pferde auf einer Geländestrecke von bestimmter Länge unter besonderer tierärztlicher Kontrolle.

1.1 Distanzwettbewerbe können als Distanzritte oder Distanzfahrten auf markierter Strecke oder nach Karte über eine festgelegte Streckenlänge als Ein- oder Mehrtageswettbewerbe durchgeführt werden.

1.2 Die Länge der Strecke beträgt bei Eintageswettbewerben:

25-39 km: Einführungsritte oder -fahrten (ER, EF)


40-59 km: Kurze Distanzritte oder -fahrten (KDR, KDF)


60-79 km: Mittlere Distanzritte oder -fahrten (MDR, MDF)


ab 80 km: Lange Distanzritte oder -fahrten (LDR, LDF)
1.2.1. Für Mehrtageswettbewerbe (MTW) gilt folgende Zuordnung:

25-34 km: Einführungsritte oder -fahrten


35-49 km: Kurze Distanzritte oder -fahrten


50-59 km: Mittlere Distanzritte oder -fahrten


ab 60 km: Lange Distanzritte oder -fahrten
Die Zuordnung richtet sich nach der durchschnittlichen Länge der Tagesetappen. Überschreitet mindestens eine Tagesstrecke die zulässige Höchststrecke für Eintageswettbewerbe gleicher Kategorie ist das Mindestalter der Pferde entsprechend heraufzusetzen. Die zu reitende/ fahrende Mindeststrecke beträgt generell 25 km.

1.3 Andere Wettbewerbe: Ride & Tie's, Handpferderitte, Stafettenritte, Kinderdistanzritte und ähnliche Wettbewerbe können in analoger Anwendung des Reglements durchgeführt werden. Sinngemäß gilt dies auch für Prüfungen nach der WBO.





2. Zulassung von Pferden, Reitern und Fahrern

Distanzveranstaltungen sind offen für alle Pferde und alle Reiter bzw. Fahrer.

2.1 Einhufer aller Arten und Rassen sind zugelassen. Sonderpreise für bestimmte Rassen etc. sind möglich.

2.1.1 Sonderveranstaltungen: Auf Antrag von Zuchtverbänden o.ä. können vom Regionalbeauftragten in Absprache mit dem Präsidium für bestimmte Ritte Ausnahmen genehmigt werden.

2.1.2 Für alle teilnehmenden Pferde muss eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bestehen.

2.1.3 Für alle teilnehmenden Pferde muss der Equidenpass bei der Voruntersuchung dem Tierarzt vorgelegt werden.

2.1.4 Die Teilnahme kann von einer Impfung abhängig gemacht werden. In diesem Falle müssen die Impfvorschriften des Impfstoffherstellers (z.B. Termine) eingehalten werden.



2.1.5 Der Veranstalter kann in der Ausschreibung Bedingungen zur Angleichung an internationale Reglements, Ausgleichgewichte, Heraufsetzung der Altersgrenze für Pferd und Reiter, Qualifikationsnachweise, Hufschutz und Trossregulierung festschreiben. Diese Kriterien müssen über die Mindestbedingungen des VDD-Reglements hinausgehen.



2.1.6. Für die Teilnahme an Distanzwettbewerben ist keine Reiterlizenz gemäß LPO

sowie keine Pferderegistrierung bei der FN erforderlich.

2.2 Das Mindestalter der Pferde beträgt:

für Einführungswettbewerbe 5 Jahre


für Kurze und Mittlere Distanzwettbewerbe 6 Jahre


für Lange Distanzwettbewerbe 7 Jahre
Bei allen Pferden muss der Zahnwechsel abgeschlossen sein.

2.3 Pferde, die an ansteckenden Krankheiten leiden und säugende Stuten sind nicht zugelassen.

2.4 Pferde, die innerhalb der letzten 10 Tage an einem Distanzwettbewerb teilgenommen, aber nicht als reit- oder fahrtauglich beendet haben, sind nicht zugelassen (10-Tages-Sperre). Die Sperre beginnt am Tag nach dem Feststellen der Reit-/ Fahruntauglichkeit.

2.4.1. Dies gilt auch für Pferde, welche bei Voruntersuchungen innerhalb der letzten 10 Tage ausgeschlossen worden sind.

2.5 Teilnehmer unter 14 Jahren, die an KDR, MDR oder LDR teilnehmen wollen, müssen mindestens einen Einführungsritt in der Wertung beendet haben oder im Besitz eines Reiterpasses (FN) oder einer vergleichbaren Qualifikation anderer Reiter-Fachverbände sein.



2.6 Für Teilnehmer unter 18 Jahren besteht Helmpflicht auf allen Distanzritten und -fahrten.

2.7 Reiter-, Fahrer- oder Pferdewechsel während des Wettbewerbs sind nicht erlaubt, außer bei Ride & Tie's, Stafettenritten oder -fahrten.

2.7.1 Zulassung Fahrer: Das Mindestalter für Fahrer und Beifahrer beträgt 14 Jahre. Der Veranstalter kann den Nachweis eines Fahrabzeichens oder -passes fordern. Jedes Gespann muss mindestens mit einer Person über 18 Jahren besetzt sein. Das Fahrzeug muss mindestens mit so vielen Personen besetzt sein, wie Pferde eingespannt sind. Wechsel von Beifahrern ist zulässig, nicht jedoch Fahrerwechsel.

2.8 Die Ausrüstung von Reiter, Fahrer und Pferd (incl. Hufschutz) ist freigestellt, muss jedoch verkehrssicher sein. Auflagen durch den Veranstalter, die die Ausrüstung betreffen, sind in der Ausschreibung möglich. Atembeengende Zäumung und direkt auf das Gebiss wirkende Hilfszügel wie Aufsatzzügel, Schlaufzügel oder Ausbinder und andere für Geländeritte unzweckmäßige Hilfsmittel, wie Tie-down, sind verboten.

2.8.1 Zulassung Fahrzeuge: Zugelassen sind alle Ein- oder Mehrachser, die verkehrssicher gem. Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-zulassungsordnung sind. Bremsen sind für mehrachsige Fahrzeuge, Zwei- oder Mehrspänner Pflicht. Einachsige Einspänner ohne Bremse sind nur mit sachgerecht verschnalltem und funktionstüchtigem Hintergeschirr zulässig. Gebisslose Zäumungen sind verboten. Zusätzliche Auflagen durch den Veranstalter, welche die Ausrüstung betreffen, sind möglich.

2.9 Die Teilnahme an Meisterschafts- und Championatswettbewerben kann von Qualifikationen abhängig gemacht werden, die ggf. vom Präsidium oder dem zuständigen Regionalbeauftragten festgelegt werden.

2.10 Zuchtleistungsprüfungen können nach besonderen Kriterien abgehalten werden. Dies erfordert die Zustimmung durch das Präsidium in Absprache mit dem Regionalbeauftragten.





3. Verhalten auf dem Wettbewerb/Richtlinien für den Wettbewerb

Jeder Distanzreiter und -fahrer ist während der gesamten Veranstaltung zu sportlich-fairer Haltung, reiterlicher Disziplin und Rücksichtnahme gegenüber seinem Pferd und den übrigen Teilnehmern verpflichtet.

3.1 Nennung

Mit der Abgabe der Nennung wird das Reglement des VDD für Distanzritte/ -fahrten, die LPO und die Bestimmungen der Ausschreibung ausdrücklich anerkannt. Der Teilnehmer reitet/ fährt auf eigene Verantwortung; jeglicher Rückgriff auf den Veranstalter, seine Mitarbeiter und Helfer ist ausgeschlossen.

Die tierärztlichen Untersuchungen sind keine Garantie für die Gesunderhaltung des Pferdes; sie entheben den Teilnehmer nicht von der alleinigen Verantwortung für sein Pferd.

Die Nennung muss auf dem VDD-Nennformular erfolgen und vom Teilnehmer, bei Kindern und Jugendlichen von einer erziehungsberechtigten Person, unterschrieben sein.

3.1.1 Jede Nennung, die beim Veranstalter bis zum Nennschluss eintrifft, ist gültig und muss vom Veranstalter angenommen werden, es sei denn:

- Teilnehmer oder Pferd sind gemäß Abschnitt 2 nicht zugelassen, oder

- das Nenngeld wurde nicht entrichtet, oder

- es besteht eine Sperre einer LK, der FN, des VDD oder eines anderen

FN-Anschlussverbandes.

3.1.2 Ist eine Höchstzahl von Teilnehmern in der Ausschreibung festgelegt (teilnehmerbegrenzte Ritte), müssen die Nennungen in der Reihenfolge ihres Eingangs (z.B. Poststempel) berücksichtigt werden.

3.1.3 Nenn- und Startgeld ist pro Pferd zu entrichten. Ausnahme: Bei Mehrspännern auf Distanzfahrten und bei Handpferdewettbewerben ist das Startgeld pro Gespann zu entrichten.



3.1.4 Das Nenngeld steht mit Zugang beim Veranstalter diesem zu und kann nur bei Absage durch den Veranstalter (Ausnahme: Nr. 5.4.7) vom Teilnehmer zurückgefordert werden.

3.2 Nicht kontrollierbare Pferde/ Sorgfaltspflicht

Während der gesamten Veranstaltung muss der Teilnehmer dafür Sorge tragen, dass sein(e) Pferd(e) keine Gefährdung für andere Pferde oder Menschen darstellt (darstellen). Das gilt insbesondere für die Zeit der Untersuchungen, an den Stopps und während des Rittes/der Fahrt.

3.2.1 Pferde, die eine akute Gefährdung darstellen, können vom Veranstalter, Stoppleiter oder Tierarzt ausgeschlossen werden. Das gilt auch für Pferde, die sich nicht untersuchen lassen. Im Übrigen gilt § 66 Nr. 3.5 der LPO sinngemäß.

3.3 Unreiterliches oder unsportliches Verhalten kann vom Veranstalter, Stoppleiter oder Tierarzt gerügt, in schwerwiegenden oder Wiederholungsfällen auch mit Ausschluss bestraft werden. Im Übrigen gelten §§ 39 und 52 der LPO sinngemäß.



3.3.1 Unreiterliches oder unsportliches Verhalten während einer Distanzveranstaltung ist u.a.:

- unzureichende Unterbringung, Pflege oder unzureichender Transport des Pferdes,

- fahrlässige Nichtbeachtung von Gefahren,

- Verwendung unzulässiger Hilfsmittel oder Ausrüstung,

- unangemessene Bestrafung des Pferdes,

- rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen,

- Nichtbeachten einer Anordnung

(s. auch mögliches Verbandsstrafverfahren nach LPO § 920).

3.3.2 Grob unsportliches Verhalten wie

- Entfernen oder Verändern von Markierungen,

- Tierquälerei, Missbrauch von Sporen, Gerte oder sonstiger antreibender oder

bestrafender Hilfsmittel, oder

- Beleidigung oder Tätlichkeit gegenüber Personen führt zum Ausschluss.

3.4. Fremde Hilfe, Verlassen der Strecke, Führen, Überholen

3.4.1. Fremde Hilfe ist verboten, insbesondere:

- das Folgen, Begleiten oder Ziehen des Teilnehmers durch Fahrzeuge, Läufer

oder nicht im Wettbewerb befindlicher Pferde,

- das Antreiben durch Dritte, außer durch Zuruf.

3.4.2. Fremde Hilfe führt zum Ausschluss. Ist der Verstoß nicht vorsätzlich begangen worden und sind die Folgen gering, so kann eine Zeitstrafe nicht unter 30 Minuten verhängt werden.

3.4.3. Keine Fremde Hilfe und somit zulässig ist:

- jede Hilfestellung bei Unfällen,

- der Gebrauch von Mobiltelefonen und Funkgeräten,

- Hilfestellung beim Auswechseln und Herrichten des Hufbeschlags,

- Betreuung des Pferdes und Reiters bzw. Fahrers bei Pausen, Verfassungskontrollen oder auf der Strecke (außer an den Stellen, wo es vom

Veranstalter verboten worden ist).

3.4.4. Nach Aufforderung muss bei nächster Gelegenheit die Möglichkeit zum Überholen gegeben werden.

3.4.5. Das Führen der Pferde ist zulässig.

3.4.6. Unkorrigiertes Verlassen der Strecke kann mit Zeitstrafen oder Ausschluss geahndet werden

.

3.4.6.1 Bei markierten Ritten gilt im Zweifelsfall die Streckenkarte.



3.4.6.2 Bei Wettbewerben nach Karte kann die Streckenauswahl dem

Teilnehmer ganz oder teilweise freigestellt werden. Dies muss in der

Ausschreibung oder in der Vorbesprechung bekanntgegeben werden. Verbindliche Kontrollstellen sind dann so zu legen, dass die Streckenlänge mindestens die in der Ausschreibung angegebene ist.



4. Tierschutzbestimmungen

4.1 Die Pferde müssen während des Wettbewerbs unter Kontrolle von pferde- oder distanzwettbewerbserfahrenen Tierärzten sein. Diese entscheiden über die Reit-/ Fahrtauglichkeit. Pferde, die nicht reit-/ fahrtauglich sind, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.

4.2 Die Entscheidung des Tierarztes ist unanfechtbar.

4.3 Tierärzte, Stoppleiter

Für jeweils angefangene 30 Pferde muss mindestens ein pferde- oder distanzritterfahrener Tierarzt verpflichtet werden. Mindestens ein Tierarzt muss den gesamten Wettbewerb betreuen und ständig anwesend sein. Während des Wettbewerbs ist sicherzustellen, dass ein Tierarzt bereit steht, der im Notfall Behandlungen durchführen kann und die dafür nötige Ausrüstung bereithält. Dies kann durch einen anwesenden Tierarzt abgedeckt werden oder aber einen in Rufbereitschaft stehenden praktizierenden Tierarzt mit Pferdeerfahrung aus der Umgebung.

4.3.1 Bei allen langen Distanzwettbewerben und bei Erstveranstaltungen muss der leitende Tierarzt ein vom VDD anerkannter Distanztierarzt sein. Der leitende Tierarzt sollte in der Ausschreibung erwähnt werden.

4.3.2 Der Veranstalter kann mit Zustimmung des leitenden Tierarztes besondere Weisungs- und Entscheidungsbefugnis an Stoppleiter erteilen. Dies ist vor dem Start allen Teilnehmern bekanntzugeben.

4.3.2.1 Jede den Teilnehmer belastende Entscheidung solcher Helfer, die nicht

die Puls-/Atemwerte betreffen, ist auf Verlangen vom Tierarzt zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht, ist die ggf. verlorene Zeit gutzuschreiben.

4.3.2.2 Diese Stoppleiter müssen selbst langjährig erfahrene Distanzreiter oder Distanzveranstalter sein. Der VDD kann weitergehende Kriterien für die Qualifikation festlegen.

4.4 Untersuchungen des Pferdes

Alle Pferde müssen während der Distanzveranstaltung auf ihre Reit-/ Fahrtauglichkeit untersucht werden. Das Pferd gilt als reit-/ fahrtauglich, wenn es nach Meinung des Tierarztes die vor ihm liegende Strecke, bei der Nachuntersuchung mindestens 20 km, sofort zurücklegen kann, ohne Schaden zu erleiden oder Schmerzen zu ertragen. Lahmheit führt zum Ausschluss. Alle Befunde sind in der Checkkarte zu vermerken. Folgende Untersuchungen und Kontrollen sind durchzuführen:

Voruntersuchung
Das Pferd ist ohne Sattel, Geschirr oder Bandagen nur mit Halfter oder Trense vorzuführen. Identität und Mindestalter sind festzustellen. Vollständige Untersuchung des Pferdes, insbesondere von Rücken, Sattel- und Gurtlage, Hufen und Hufschutz, Kreislauf und metabolischem Zustand, Herz und Atmung sowie Gangwerksuntersuchung einschließlich Vortraben, möglichst auf festem und ebenem Boden.





Verfassungskontrollen auf der Strecke
Während des Rittes sind vor allem Puls, Kreislauf und metabolischer Zustand sowie Gangwerk (einschließlich Vortraben möglichst auf festem und ebenem Boden) zu kontrollieren.

Das Abschirren von Fahrpferden sollte bei Tierarztkontrollen auf der Strecke nur noch in besonderen, begründeten (Verdachts-)Fällen geschehen.



Zielkontrolle
Puls, Kreislauf und metabolischer Zustand des Pferdes

Nachuntersuchung
Analog zur Voruntersuchung



Transportfreigabe-Untersuchung
Analog zur Voruntersuchung

4.4.1 Umfang der Untersuchungen

Die Kontrollen sind bei allen teilnehmenden Pferden grundsätzlich gleich durchzuführen. Welche Untersuchungen erforderlich sind, entscheidet der Tierarzt. Bei einem konkreten Anhaltspunkt hat der Tierarzt das Recht, zur Konkretisierung seines Urteils individuelle, weitergehende Untersuchungen durchzuführen.

4.4.2 Das Pferd wird von einer Person vorgestellt (Reiter oder Betreuer). Weitere Personen sind erst nach Erlaubnis des Tierarztes zulässig.

4.5 Verfassungskontrollen auf der Strecke und im Ziel

4.5.1 Häufigkeit

Nach ungefähr jedem Viertel der Tagesstrecke muss bei Kurzen, Mittleren und

Langen Distanzwettbewerben eine Verfassungskontrolle durchgeführt werden (einschl. Zielkontrolle und evtl. unangekündigter Kontrollen), wobei die Kontrollen gleichmäßig über die Strecke verteilt sein sollen. Häufigere Verfassungskontrollen sind zulässig.

4.5.1.1 Die Mindestzahl der Verfassungskontrollen mit Vortraben auf der Strecke beträgt:

- Bei ER/EF und KDR/KDF 1

- Bei MDR/MDF bis 79 km 2

- Bei LDR/LDF von 80 bis 120 km 3

- Bei LDR/LDF über 120 km 4

4.5.1.2 Bei LDR/LDF über mehr als 120 km muss pro angefangene zusätzliche 25 km eine weitere Verfassungskontrolle durchgeführt werden.

4.5.1.3 Bei ER/EF genügen 2 Verfassungskontrollen auf der Strecke plus Zielkontrolle.



4.5.2 Puls-Kontrollen und Pulsmessung

Bei allen Verfassungskontrollen auf der Strecke und im Ziel (außer bei Trot-by) müssen die Puls-Werte gemessen werden. Die Ein-Werte sind zu messen (außer bei Veranstaltungen mit Vet-Gates). Bei zeitgleich eintreffenden Pferden darf kein Pferd die Kontrolle verlassen, bis alle Daten festgestellt wurden. Bei LDR/LDF mit früher Nachuntersuchung müssen spätestens 20 Minuten nach dem Zieleinlauf die Pulswerte 64 erreicht oder unterschritten sein, sonst scheidet das Pferd aus (Grenzwerte).

4.5.3 Angekündigte Kontrollen

Bei angekündigten Kontrollen mit Pulsmessung müssen innerhalb von 20 Minuten die Grenzwerte (Puls 64 oder niedriger) erreicht sein (außer bei Trot-by). Solche Kontrollen sind:

- Pause

- Vet-Gate (Gate into a Hold/ Gate/ Hold)

- Vet-Check (Vet-Gate ohne Pause)

- Zielkontrolle

4.5.3.1 Kontrollen mit Vortraben können auch als Vorbeitrab ("Trot-By") ohne sonstige Unterbrechung, Pulsmessung u. dergl. durchgeführt werden. Vorbeitrab zählt nicht als Verfassungskontrolle im Sinne des 4.5.1, außer bei Langen Distanzwettbewerben. Bis 120 km 1x, ab 121 km 2x pro Tag.

4.5.3.2 Angekündigte Kontrollen mit Vortraben auf der Strecke sollten durch erfahrene Tierärzte durchgeführt werden. Wo dies in Einzelfällen nicht möglich ist, muss ein erfahrener Stoppleiter zum Einsatz kommen (s. Abschnitt 4.3.2).

4.5.3.3 Bei Mehrtageswettbewerben richtet sich die Anzahl der Verfassungskontrollen nach der jeweiligen Tagesstrecke.

4.5.4 Unangekündigte Kontrollen

Außer den angekündigten Verfassungskontrollen können unangekündigte

Kontrollen auf der Strecke durchgeführt werden. Hier darf das Pferd weiterlaufen, sobald es Puls 72 innerhalb von 10 Minuten erreicht hat (Laufwerte). Ansonsten gilt der Grenzwert Puls 64 binnen 20 Minuten.

4.5.4.1 Unangekündigte Kontrollen sind auf langen Distanzen nur von Tierärzten durchzuführen.

4.6 Pausen

Die Kontrollen können mit einer für alle Teilnehmer gleich langen Pause verbunden sein. Mindestens eine Pause ist Pflicht bei mittleren und langen Distanzwettbewerben.

4.6.1 Die Erholzeit in den angekündigten Verfassungskontrollen bis zum Erreichen der Grenzwerte 64 kann als Reitzeit (Vet-Gate bzw. Gate into a Hold) oder als Pausenzeit gewertet werden. Die Art der Pause wird in der Ausschreibung festgelegt.





4.6.2 Die Gesamtlänge der Pausen muss mindestens 30 Sekunden pro km der Gesamtstrecke sein.

4.6.3 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Pausenlänge vom Tierarzt, aus organisatorischen Gründen auch vom Stoppleiter, für alle Teilnehmer gleich verändert werden.

4.7 Verbleib der Pferde

Der Tierarzt muss die Möglichkeit haben, jedes teilnehmende Pferd zwischen Zieluntersuchung und Transportfreigabe in Augenschein zu nehmen und eventuell untersuchen zu können. Die Pferde müssen somit entweder am Veranstaltungsort oder an einem bekannten, zugänglichen Platz bleiben.

4.8 Transportfreigabe

Alle teilnehmenden Pferde müssen vor dem Abtransport von der Veranstaltung die Transportfreigabe des Tierarztes abwarten. Sie wird im Anschluss an eine Untersuchung erteilt und auf der Checkkarte vermerkt.

4.8.1 Teilnehmer, die den Wettbewerb abbrechen, aufgeben oder ausscheiden, dürfen ihr Pferd erst nach einer Untersuchung und der Transportfreigabe durch den Ritt-Tierarzt abtransportieren (Ausnahmen hiervon sind Nottransporte in die Klinik). Dabei ist bei bis zu 79 km absolvierter Strecke in der Regel eine Mindestverweildauer von 2 Stunden nach Beendigung der Wettbewerbsteilnahme einzuhalten, darüber ist entsprechend 4.9.1 zu verfahren.

Von dieser Regelung kann im Sinne des Tierschutzes auf Beschluss des Ritttierarztes abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Wettersturz). In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bericht über die Gründe des Abweichens an die Geschäftsstelle des VDD zu schicken.

4.8.2 Der Tierarzt muss bei LD mit früher Nachuntersuchung im Rahmen der Transportfreigabe die Reit- und Fahrtauglichkeit der Pferde überprüfen und muss gegebenenfalls 10-Tages-Sperren verhängen. Die Sperre beginnt am Tag nach dem Feststellen der Reit-/ Fahruntauglichkeit.

4.9 Die Nachuntersuchung (NU) darf frühestens nach 2 Stunden, bei langen Distanzwettbewerben innerhalb 30 Min. nach Zielankunft (frühe NU) oder am Folgetag (das ist der auf den Tag des Starts folgende Tag) erfolgen. Der Zeitpunkt der NU ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.

4.9.1. Bei allen LDR/LDF (auch bei früher NU) müssen die Pferde noch mindestens bis zum folgenden Tag (das ist der auf den Tag des Starts folgende Tag) 6.00 Uhr, bei Zielankunft nach 24:00 Uhr mindestens noch 6 Stunden am Veranstaltungsort unter tierärztlicher Aufsicht verbleiben. Frühestens dann erfolgt die Untersuchung zur Transportfreigabe. Frühere Abreise ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Transportfreigabe ist in der Ausschreibung bekanntzugeben. Von dieser Regelung kann im Sinne des Tierschutzes auf Beschluss des Ritttierarztes abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Wettersturz). In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bericht über die Gründe des Abweichens an die Geschäftsstelle des VDD zu schicken.



4.9.2 Beträgt bei langen Mehrtageswettbewerben die Streckenlänge der letzten Tagesetappe nicht mehr als 60 km ist die Nachuntersuchung nach 2 Stunden möglich.

4.10 Behandlung des Pferdes während des Wettbewerbs (zwischen Vor- und Nachuntersuchung, bei LDR mit früher NU zwischen Voruntersuchung und 2 Std. nach Zieleinlauf) durch den Tierarzt führt zum Ausschluss. Eine Behandlung in der Zeit zwischen 2 Std. nach Zieleinlauf und Siegerehrung kann zum Ausschluss führen.

4.10.1 Für jedes im Rahmen der Wettbewerbsteilnahme behandelte Pferd muss vom Ritt-Tierarzt ein Behandlungsformular ausgefüllt und an den VDD weitergeleitet werden.

4.11 Doping ist verboten. Außer dem üblichen Futter dürfen den Pferden keine anderen

Substanzen gegeben werden. Salz, Zucker, Mineralstoffe und Vitamine dürfen nur oral und ohne Zwang verabreicht werden. Die Verwendung einer Maulspritze ist zulässig, soweit sie von Einzelpersonen angewendet wird und sich das Pferd nicht grob widersetzt. Dopingkontrollen können auf Antrag des Veranstalters oder der Tierärzte in analoger Anwendung des § 67 LPO durchgeführt werden.

4.12 Pflege/Pflegemittel

Tränken, Füttern und Waschen ist außer während der Untersuchungen und Messungen selbst jederzeit erlaubt, desgl. Richten und Auswechseln des Hufbeschlags. Als Pflegemittel ist ausschließlich Wasser erlaubt. Andere Pflegemittel sind erst nach Erlaubnis des Tierarztes zulässig.

4.13 Der Veranstalter und der Tierarzt haben das Recht, sich auf eigene Kosten bis 6

Wochen nach dem Wettbewerb nach dem Zustand oder Verbleib der Pferde zu erkundigen und sie in Augenschein zu nehmen.



5. Richtlinien für Veranstalter

5.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bedingungen des Wettbewerbes so zu gestalten, dass ein sportlich-fairer Wettbewerb möglich ist und die besonderen Aspekte des Tierschutzes in jeder Hinsicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Wahl der Streckenführung und des Geläufs, Anzahl und Standort der Streckenposten, Auswahl und Gestaltung der Verfassungskontrollen, sowie Einsatz einer ausreichenden Zahl vorbereiteter Helfer und Tierärzte.

5.2 Allgemeine Anforderungen an Veranstalter

5.2.1 Als Veranstalter sind Vereine und Privatveranstalter zugelassen.

5.2.2 Der Veranstalter muss in der Ausschreibung das VDD-Reglement und die LPO anerkennen und für seine Veranstaltung und alle Teilnehmer als verbindlich erklären.

5.2.3 Er soll angemessene Vorbereitungen für mögliche Notfälle und Unfälle treffen. Dazu gehört die Erreichbarkeit von Rettungsdiensten, Bekanntgabe einer Notfallnummer (z.B. Mobilfunk) und Schaffung einer Notfalltransportmöglichkeit für Pferde.

5.2.4 Für die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen ist der Veranstalter selbst verantwortlich.

5.3 Anforderungen an die Strecke

Die Strecke soll möglichst viel naturbelassenes Geläuf und möglichst wenig Asphalt, Beton und Pflaster enthalten.

5.3.1 Künstliche Hindernisse sind nicht erlaubt. Natürliche Hindernisse müssen in einem angemessenen Abstand umreitbar/umfahrbar sein und dürfen keine besonderen Unfallgefahren darstellen.

5.3.2 Bei Distanzfahrten muss die Strecke mit einem Traktor befahrbar sein.

5.3.3 Die tatsächliche Streckenlänge darf von der in der Ausschreibung angegebenen um maximal +/- 5% abweichen. Maßgeblich ist die Ermittlung der Streckenlänge auf Basis einer amtlichen topografischen Karte (nach Möglichkeit 1:25.000) mit einer anerkannten Messmethode.

5.3.4 Der Veranstalter soll geeignete Maßnahmen ergreifen, um ein Abkürzen der Strecke zu verhindern (z.B. entsprechende Streckenauswahl, Einsatz von Streckenposten, ausreichende Markierung u.a.).

5.3.5 Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass an allen Verfassungskontrollen und im Ziel ausreichend Tränkwasser für teilnehmende Pferde vorhanden ist.

5.4 Ausschreibung

Die Ausschreibung enthält die näheren Angaben und Besonderheiten des Wettbewerbs, die der Teilnehmer zur Auswahl und Vorbereitung benötigt. Der Verantwortliche für die Veranstaltung muss benannt sein.



5.4.1 Die Ausschreibung ist dem zuständigen VDD-Regionalbeauftragten spätestens 11 Wochen vorher schriftlich (in dreifacher Ausführung) zur Genehmigung vorzulegen. Der Termin muss rechtzeitig vorher für die offizielle Rittliste bekanntgegeben worden und mit dem Regionalbeauftragten abgestimmt sein.

5.4.2 Zuständig ist der Regionalbeauftragte, durch dessen Region der größte Teil der Strecke führt.

5.4.3 Welche Angaben die Ausschreibung in jedem Fall enthalten muss, ist dem

Ausschreibungsformular zu entnehmen.

5.4.4 Der Veranstalter kann eine Mindest- und Höchstzahl der Teilnehmer festsetzen (siehe auch Abschnitt 3.1.2). Die Höchstzahl der Teilnehmer sollte 20 Starter nicht unterschreiten.

5.4.5 Der Veranstalter kann Bedingungen, die den Tierschutz betreffen, verschärfen (z.B. weitergehende Kriterien, Messung von Atemwerten oder Temperatur).

5.4.6 Absage durch den Veranstalter

Sollte der Veranstalter aus triftigem Grund (z.B. besonders erschwerende Auflagen einer Genehmigungsbehörde) die Veranstaltung nicht durchführen können, so muss er dies ohne schuldhaftes Verzögern bekanntgeben (Absage an die Teilnehmer, Mitteilung an den Regionalbeauftragten und Geschäftsstelle VDD).

5.4.7 Absage durch höhere Gewalt

Muss ein Veranstalter seine Veranstaltung durch höhere Gewalt in den letzten 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn absagen, kann er das Nenngeld einbehalten. Abrechnung muss an alle Nenner zugeschickt werden. (Höhere Gewalt sind: Tierseuchen, Hochwasser, etc.)

5.5 Genehmigung

Der VDD-Regionalbeauftragte prüft die Ausschreibung. Falls es keine Beanstandungen gibt, leitet er sie mit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche an die zuständige Landeskommission weiter. Nach Genehmigung schickt der Veranstalter eine Kopie der Ausschreibung an die VDD-Geschäftsstelle sowie an den VDD-Regionalbeauftragten.

5.5.1 Nur die genehmigte Ausschreibung hat Gültigkeit und wird an die Teilnehmer verschickt. (Zur nachträglichen Änderung von Ausschreibungen gilt § 31 LPO entsprechend).

5.6 Meldestelle/ Vorbesprechung/ Verantwortliche Personen (Rittleitung)

An der Meldestelle muss eine Streckenkarte mit der aktuellen Strecke und eingetragenen Stopps aushängen. Ferner muss die Ausschreibung, die Zusammensetzung der Rittleitung (Veranstalter, Tierärzte, Stoppleiter/ Personen mit besonderer Entscheidungsbefugnis) und des Schiedsgerichts aushängen oder ausliegen. VDD-Reglement und LPO müssen vorhanden sein.

5.6.1 Jeder Teilnehmer muss mit der Startmeldung eine Streckenkarte im Maßstab größer oder gleich 1:50.000 (besser 1:25.000) erhalten.



5.6.2 Jeder Teilnehmer bekommt eine Checkkarte, auf der alle tierärztlichen Daten und die Zeiten vermerkt werden.

5.6.3 An der Meldestelle, spätestens aber auf der Vorbesprechung, sind vom Veranstalter die näheren Einzelheiten der Stops und angekündigter Kontrollpunkte, Besonderheiten der Kontrollen, eventuelle für Betreuung verbotene Streckenteile, aktuelle Streckenänderungen und Hinweise auf Gefahrenstellen mitzuteilen.

5.7 Teilnehmergebühren

Die Höhe der höchstzulässigen Teilnehmergebühren (Nenngeld plus Startgeld) setzt das Präsidium jährlich fest und gibt sie auf der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr bekannt.

5.7.1 Das geforderte Nenngeld darf nicht höher sein als das Startgeld, außer bei Einführungs-, Kurzen Distanzwettbewerben, Mehrspännerwettbewerben und Handpferdewettbewerben (vergl. 3.1.3). Nachnenngebühren sind zulässig.

5.8 Start

Bei Einführungs- und kurzen Distanzritten ist Einzel- bzw. Gruppenstart oder gleitender Start möglich.

Auf langen markierten Distanzritten starten alle Teilnehmer zur gleichen Zeit (Massenstart). Bei allen anderen Ritten ist Einzel- bzw. Gruppenstart, gleitender Start oder Massenstart möglich. Bei Einzel- bzw. Gruppenstart müssen die Startzeiten vom Veranstalter ausgelost werden oder es muss eine andere Startreihenfolge festgelegt werden, damit einzelne Reiter nicht benachteiligt werden. Die Art des Starts ist in der Ausschreibung anzugeben.

5.8.1 Bei gleitendem Start gehen die Reiter innerhalb eines vom Veranstalter vorgegebenen Zeitrahmens mit festgelegten Abständen zwanglos auf die Strecke.

5.8.2 Falls die Startstrecke keinen Massenstart zulässt, kann auch auf langen

markierten Distanzritten Einzel- bzw. Gruppenstart durchgeführt werden (in diesem Fall sind die Startzeiten auszulosen). Es kann aber auch das Tempo auf dem ersten Abschnitt beschränkt werden (z.B. Schrittstrecke, geführter Start).

5.8.3 Bei Distanzfahrten erfolgt der Start als Einzelstart. Der Veranstalter kann auch Gruppen starten lassen, wenn dies von Teilnehmern gewünscht wird.

5.9 Auswertung, Ergebnis

Der Veranstalter muss bis spätestens 2 Wochen nach dem Wettbewerb jedem Teilnehmer, der VDD-Geschäftsstelle und dem VDD-Regionalbeauftragten eine Ergebnisliste zusenden, die alle wesentlichen Angaben der Checkkarte enthält.

5.9.1 Ergebnislisten müssen die jeweilige Wertung deutlich und übersichtlich aufzeigen. Bei handschriftlicher Ausfertigung ist das Ergebnisformular des VDD zu verwenden. Bei Langen Distanzwettbewerben sind Mindestdaten: Name, Adresse und VDD-Nr. des Teilnehmers, Name und Daten des Pferdes, geleistete Strecken-km, reine Reitzeit und Plazierung, Entfernung zwischen den Verfassungskontrollen und Pausendauer. Bei Mehrtageswettbewerben muss täglich so aufgelistet werden.



5.9.2 Den Teilnehmern ist spätestens mit der Ergebnisliste ihre Checkkarte auszuhändigen.

5.10 Siegerehrung, Preise

Für die Wertung der Wettbewerbe, die Plazierung der Teilnehmer und die Durchführung der Siegerehrung ist der Veranstalter zuständig. Jeder Teilnehmer in der Wertung wird geehrt (z.B. Stallplakette oder Schleife).

5.10.1 Sach- und Ehrenpreise dürfen in ihrem Wert die doppelte Höhe der

Teilnehmergebühr nicht übersteigen (außer Wanderpreise). Ausnahmen sind

vom Präsidium zu genehmigen.

5.10.2 Die Vergabe von gesonderten Geldpreisen ist möglich, bedarf aber der

besonderen Prüfung und speziellen Genehmigung im Einzelfall durch das

Präsidium des VDD (besondere Aufmerksamkeit und Einhaltung des

Tierschutzes) in Abstimmung mit dem Regionalbeauftragten.





6. Wertung

6.1 Mittlere und lange Distanzwettbewerbe sind nach Zeit zu werten (schnellste Zeit gewinnt). Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren. Zeitgleiche Teilnehmer werden gleich platziert.

6.2 Zeitnahme

Die Zeit wird entweder in Minuten oder in Sekunden gemessen. Eine Uhr ist als Hauptuhr zu bestimmen. Bei Zeitnahme in Minuten werden Teile einer Minute auf die vorhergehende Minute abgerundet.

6.2.1 Bei Zeitnahme in Sekunden muss die Zeit bei jeder Zeitunterbrechung (d.h. Pause oder Gate into a Hold) in Sekunden genommen werden, und zwar an einer deutlich markierten Linie.

6.2.2 Die Art der Zeitnahme ist in der Ausschreibung anzugeben.

6.3 Höchstzeit und Zeittore

In der Ausschreibung ist eine Höchstzeit anzugeben, die nicht überschritten werden darf. Sie soll bei Mittleren und Langen Distanzwettbewerben ca. das 2-fache der zu erwartenden Bestzeit betragen (ca. Tempo 7-9). Bei Kurzen Distanzwettbewerben und Einführungsritten soll sie je nach Geländeschwierigkeit bei ca. Tempo 8 bis 12 liegen.

6.3.1 Bei Mittleren und Langen Distanzwettbewerben sind nach vorheriger Ankündigung Höchstzeiten für Teilstrecken (Zeittore) zulässig. Es darf kein schnelleres Reiten als das Tempo der Höchstzeit gefordert werden.

6.3.1.1 Maßgeblich für die Absolvierung eines Zeittors oder der Höchstzeit ist

die Reitzeit vom Start zum jeweiligen Zeittor (Ausschlussfrist).

Eventuelle Strafzeiten sind hierfür unbeachtlich.

6.3.2 Höchstzeiten und Zeittore können bei extremen Bedingungen verlängert werden, falls erforderlich auch während des Wettbewerbs. Das ist unverzüglich allen Teilnehmern bekanntzugeben.

6.4 Vorzeitiges Beenden von Langen Wettbewerben

In der Ausschreibung von Langen Distanz- oder Mehrtageswettbewerben kann ausdrücklich ein vorzeitiges Beenden des Wettbewerbs in der Wertung zugelassen werden. In diesem Fall erfolgt die Wertung nach km, bei km-Gleichheit nach Zeit. Dies ist bei einer Verfassungskontrolle mit gesundem Pferd in der Wertung möglich.

Bei Mehrtageswettbewerben können Sonderregelungen über die frühzeitige Beendigung des Rittes ab dem 2. Tag in Absprache mit den Regionalbeauftragten genehmigt werden.

Bei vorzeitigem Beenden des Wettbewerbs muss die Anzahl der Verfassungskontrollen der gerittenen Streckenlänge (Abschnitt 4.5) entsprechen.

6.5 Aufsteigerritte

Parallel zu langen Distanzwettbewerben können Aufsteigerritte (oder -fahrten) stattfinden, die den gleichen Streckenverlauf haben, aber getrennt gewertet werden. Der Reiter darf nach Absolvierung der Basisstrecke erhöhen, und zwar um maximal 50 % (z.B. von 60 auf 90 km). Diese Möglichkeit ist in der Ausschreibung anzukündigen.

6.6 Konditionspreis

Auf Distanzwettbewerben kann ein Konditionspreis vergeben werden.

6.6.1 Zur Vergabe des Konditionspreises ist eine Beurteilung des ersten Drittels bzw. der Top-Ten der in der Wertung befindlichen Pferde nach Leistung und Verfassung notwendig. Sie wird von den Wettbewerbstierärzten durchgeführt.

6.7 Wertung Kurze Distanzwettbewerbe

Kurze Distanzwettbewerbe können entweder nach Zeit, nach Leistungsklassen oder nach einer Punktwertung aus Zeit, Pulswerten und/oder Sonderprüfungen gewertet werden.

6.8 Wertung Einführungswettbewerbe

Einführungswettbewerbe dürfen nur nach Leistungsklassen oder nach einer Punktwertung aus Zeit, Pulswerten und/oder Sonderprüfungen gewertet werden.

6.9 Sonderprüfungen

Bei Wettbewerben mit Punktwertung oder Leistungsklassen sind Sonderprüfungen im Gelände, die im Zusammenhang mit dem Distanzwettbewerb stehen, zulässig. Strafzeiten wegen Umreitens/ Umfahrens natürlicher Geländeschwierigkeiten sind ebenfalls zulässig.

6.10 Bei Wertung nach Leistungsklassen werden die Teilnehmer in maximal 4 Leistungsklassen gewertet, je nach ihrer Reitzeit, z.B.

- bis T 5,5 LK 1

- T 5,5 - T 6,5 LK 2

- T 6,5 - T 8,0 LK 3

Eine Plazierung innerhalb der Leistungsklassen findet nicht statt. Zum Erreichen der LK 1 darf kein schnelleres Tempo als T 5,0 gefordert werden.

6.11 Bei Wertung nach Zeit und Puls- und/oder Sonderprüfungen wird einzeln gewertet. Pulsbewertung kann nach dem Stufensystem oder anderen Puls-Bewertungssystemen vorgenommen werden. Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren.

6.12 Bei Wertung nach Zeit wird einzeln gewertet. Alle Teilnehmer in der Wertung sind zu platzieren. Zeitgleiche Teilnehmer werden gleich platziert.

6.13 Eine getrennte Wertung von Einspännern und Mehrspännern wird nur vorgenommen, wenn pro Kategorie jeweils mindestens drei Gespanne starten.



7. Regionalbeauftragter/Technischer Delegierter

7.1 Die Genehmigung und Kontrolle der Distanzwettbewerbe auf Durchführung sportlich-fairer Wettbewerbe, Schutz der Pferde und Einhaltung des Reglements erfolgt durch die Regionalbeauftragten des VDD. Diese nehmen die entsprechenden Funktionen gemäß LPO wahr.

7.2 VDD-Regionalbeauftragter

Der Regionalbeauftragte prüft und genehmigt die Distanzveranstaltungen. Darüber hinaus nimmt er die regionalen Aufgaben wahr (Koordinierung von Terminabsprachen, Seminaren und Ausbildungsveranstaltungen, Ausrichtung von Championaten und besonderen Ehrungen). Er vertritt den VDD gegenüber den Landeskommissionen und soll in deren Gremien und Sportausschüssen mitarbeiten.

7.2.1 Er oder ein von ihm bestellter Vertreter muss jede Distanzveranstaltung seiner Region besuchen und soll dort die Funktion des LK-Beauftragten gemäß LPO übernehmen. Wenn er die Veranstaltung nicht selbst besucht, muss er den Veranstalter über den Namen des Vertreters informieren.

7.2.2 Er soll den Veranstalter in organisatorischen Fragen und Fragen zum Reglement beraten.

7.2.3 Er überprüft die technischen Voraussetzungen für den Wettbewerb (z.B. Verfassungskontrollen, Streckenzustand u.a.).

7.2.4 Außergewöhnliche Entscheidungen (z.B. Abbruch bei höherer Gewalt) sollten nicht ohne seine Zustimmung getroffen werden. Wenn das Leben der Pferde oder Reiter in Gefahr ist, darf er die Veranstaltung abbrechen.

7.2.5 Er hat die Pflicht, bei Streitfällen vermittelnd einzugreifen. Über alle Ordnungsmaßnahmen, Einsprüche, Schiedsgerichtsverfahren und -entscheidungen ist er sofort zu informieren.

7.2.6 Bei allen besonderen Ereignissen hat er innerhalb von 10 Tagen einen Bericht an die VDD-Geschäftsstelle zu schicken.

7.2.7 Die Kosten für die ehrenamtlich tätigen Regionalbeauftragten trägt der VDD.

7.3 Technischer Delegierter

Technische Delegierte werden vom Präsidium für eine bestimmte Veranstaltung berufen. Ein Technischer Delegierter kann vom Regionalbeauftragten oder vom Veranstalter beim Präsidium angefordert oder vom Präsidium angeordnet werden. Wird ein Technischer Delegierter eingesetzt, übernimmt er auch die Aufgaben des Regionalbeauftragten gem. Abschnitt 7.2.1.

7.3.1 Die Kosten für den Technischen Delegierten trägt der Veranstalter. Eine entsprechende Erklärung ist vor der Genehmigung der Veranstaltung gegenüber der Geschäftsstelle abzugeben.

7.3.2 Aufgabe des Technischen Delegierten ist es, die Strecke und die Organisation einer Veranstaltung darauf zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen sportlich-fairen Wettkampf und den Schutz der Pferde gewährleistet sind.

Dazu gehört insbesondere die Prüfung der organisatorischen Voraussetzungen für die dem geplanten Wettbewerb entsprechende

- Anzahl der Tierärzte und geeigneter Helfer,

- Anzahl und Einrichtung der Verfassungskontrollen,

- Streckenlänge, Streckenzustand und Markierung,

- Unterbringung der Pferde.

7.3.3 Bei schwerwiegenden Mängeln, die nicht rechtzeitig behoben werden, kann der Technische Delegierte bis zu einer Stunde vor dem Start die Veranstaltung absagen.

7.3.3.1 Im Falle einer Absage durch den Technischen Delegierten muss der Veranstalter den angereisten Teilnehmern die Teilnahmegebühren erstatten. Davon ausgenommen sind Absagen wegen höherer Gewalt.

7.3.3.2 Mängel, die nicht behoben werden können, aber nicht zur Absage der Veranstaltung führen, muss der Technische Delegierte den Teilnehmern bei der Vorbesprechung bekanntgeben.



8. Rechtsordnung

8.1 Bei Distanzwettbewerben gilt hinsichtlich Verstößen, Einsprüchen usw. die Rechtsordnung der LPO (§§ 900 ff). Abweichend von der Rechtsordnung der LPO können Disqualifikationen und Sperren bis zu 3 Monaten auch vom VDD-Präsidium ausgesprochen werden. Einsprüche gegen diese Entscheidungen sind dann an den VDD-Ehrenrat zu richten. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Präsidium die Angelegenheit auch direkt zur Entscheidung an den VDD-Ehrenrat weiterleiten.

Der Veranstalter entscheidet über Regelverletzungen und Ordnungsmaßnahmen während des Wettbewerbs. Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche von Teilnehmern, die sich durch eine Entscheidung beeinträchtigt fühlen.

8.2 Vor jedem Wettbewerb ist ein Schiedsgericht vom Veranstalter zu berufen, dem mindestens ein Tierarzt, ein Reiter/ Fahrer, der Veranstalter oder dessen Vertreter angehört. Wenn möglich, ist für jedes Mitglied des Schiedsgerichts eine Ersatzperson festzulegen, falls dieses befangen ist.

8.3 Das Schiedsgericht entscheidet über Einsprüche. Die LPO und das VDD-Reglement

müssen zu dem Verfahren vorliegen. Zum Schiedsgerichtsverfahren gelten analog die §§ 900ff der LPO. Abweichend von § 910 Abs.2 der LPO sind bei Distanzwettbewerben hinsichtlich des Ergebnisses die 25% besten Teilnehmer, mindestens jedoch 4 einspruchsberechtigt, sofern sie bezüglich der Plazierung benachteiligt sind. Bei Wertungsritten für Championate und Meisterschaften gilt dies für alle vom Ergebnis direkt betroffenen Plazierten.

8.4 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsentscheidungen sind den Betroffenen sofort, zumindest mündlich, der VDD-Geschäftsstelle spätestens nach 4 Tagen in schriftlicher Form mitzuteilen.

8.5 Nichtmitglieder müssen mit der Nennung, spätestens aber vor jedem Start, an der Meldestelle durch Unterschrift bestätigen, dass sie sich der Rechtsordnung der LPO und des VDD unterwerfen und dass sie VDD-Reglement und -Satzung sowie die LPO kennen. Diese müssen an der Meldestelle zur Einsicht vorliegen.

Quelle: vdd-aktuell

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#3

RE: Reglement für Distanzreiten und -fahren

in » Distanzreiten & -fahren, Wanderreiten, Mounted Games 04.06.2008 19:44
von Ute

na klar ist das okey.

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